Textliche Festsetzung und Planzeichnung
aus dem Original-Bebauungsplan 0244
1. Textliche Festsetzung
1.1 Art der baulichen Nutzung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 0244
der Gemeinde Hage wird als "Reines Wohngebiet" (§
3 BauNVO) und als "Allgemeines Wohngebiet" (§
4 BauNVO) ausgewiesen.
In den Allgemeinen Wohngebieten werden die nach § 4 Abs.
3 Nr. 1, 3, 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Betriebe
des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe
und Tankstellen nicht zugelassen.
1.2 Gebäude und Räume für freie Berufe
Nutzungen nach § 13 BauNVO sind in den Reinen
Wohngebieten (gem. § 1 Abs. 5
BauNVO) nicht zulässig.
1.3 Garagen und Nebenanlagen
Nach § 12 Abs. 6 BauNVO werden Garagen im Bereich
zwischen Straßenbegrenzungslinie und vorderer Baugrenze
nicht zugelassen. Diese Regelung wird auch für Nebenanlagen
nach § 14 Abs. 1 getroffen. Garagen (gem. § 12 Abs.
6 BauNVO) und Nebenanlagen (gem. § 4 Abs. 1 i.V.m. §
23 Abs. 5 BauNVO) sind nicht außerhalb der durch die
rückwärtigen Baugrenzen definierten überbaubaren
Grünflächen zulässig.
Grenzbebauung durch Garagen (gem. § 12 Abs. 6 BauNVO)
und Nebenanlagen (gem. § 14 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs.
5 BauNVO) ist, mit Ausnahme der Allgemeinen Wohngebiete, nur
an einer seitlichen Grenze (von der Straßengrenze der
Grundstücke gesehen) zulässig. Nebenanlagen als
Gebäude sind bis zu einer Grundfläche von 15 qm
zulässig.
1.4 Einfahrten der Grundstücke
Je Grundstück ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 11
BauGB in den "Reinen Wohngebieten" eine Zu-/Abfahrt
mit einer Breite von höchstens fünf Metern zulässig.
Eine zweite Zufahrt von höchstens vier Metern ist in
den "Reinen Wohngebieten" zulässig, wenn auf
dem Grundstück zwei Wohnungen im Erdgeschoss errichtet
werden.
Am südlichen Rand des Plangebietes ist durch das entsprechende
Planzeichen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4, 11 und Abs. 6 BauGB
die Zulässigkeit der Einfahrten geregelt; es sind keine
direkten Einfahrten von privaten Flächen auf den Waldweg
zulässig.
Dieselbe Regelung wird für den ersten Abschnitt der Zuwegung
des Gebietes vom Waldweg getroffen.
1.5 Befestigungen zusätzlicher Stellflächen
Gem. § 9 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 20 BauGB
wird für zusätzliche Stellflächen (§ 12
BauNVO) ab dem 2. Stellplatz pro Grundstück eine Befestigung
in wassergebundener Deckschicht oder Pflasterung mit hohem
Fugenanteil, wie Rasengitterstein oder einer Fugenbreite nicht
unter 2,0 cm, festgesetzt.
1.6 Entwässerungsgräben
Grundstückseigentümer, Mieter oder andere
Nutzungsberechtigte dürfen innerhalb der im Plan festgesetzten
Gräben inklusive eines 1,0 m breiten Streifens an der
Böschungsoberkante keine Gartenabfälle oder andere
Materialien lagern (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB).
1.7 Anpflanzungen
Im Bereich des Plangebietes sollen bei Geholzanpflanzungen
der Grünflächen nur standortgerechte bzw. standortheimische
Laubgehölze und Kletterpflanzen der folgenden Liste verwendet
werden. Diese Regelung betrifft alle öffentlichen Grünflächen
sowie private Grünflächen entsprechend ihrer zeichnerischen
Festsetzung nach Planzeichen.
Innerhalb der Verkehrsflächen (11.954 qm) sind je 500
qm Verkehrsfläche 3 hochstämmige Laubbäume
(71 Exemplare) zu pflanzen und auf Dauer zu erhalten. Innerhalb
der privaten Bauflächen (62.940 qm) ist je 300 qm Grundstücksfläche
ein hochstämmiger Laubbaum mit einem Stammumfang von
min. 25 cm (in 1 m Höhe gemessen / 210 Exemplare) zu
pflanzen und auf Dauer zu erhalten.
1.7.1 Baumarten
Rotbuche (Fagus sylvatica), Stieleiche (Quercus robur),
Zitterpappel (Populus tremula), Spitzahorn (Acer platanoides),
Feldahorn (Acer campestre), Hainbuche (Carpinus betulus),
Sandbirke (Betula pendula), Moorbirke (Betula pubescens),
Schwarzerle (Alnus glutinosa), Esche (Fraxinus excelsior),
Winterlinde (Tilia cordata), Eberesche (Sorbus aucuparia),
Elsbeere (Sorbus torminalis), Maulbeerbaum (Sorbus aria)
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