Textliche Festsetzung und Planzeichnung aus dem Original-Bebauungsplan 0244

1. Textliche Festsetzung
1.1 Art der baulichen Nutzung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 0244 der Gemeinde Hage wird als "Reines Wohngebiet" (§ 3 BauNVO) und als "Allgemeines Wohngebiet" (§ 4 BauNVO) ausgewiesen.
In den Allgemeinen Wohngebieten werden die nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht zugelassen.
1.2 Gebäude und Räume für freie Berufe
Nutzungen nach § 13 BauNVO sind in den Reinen Wohngebieten (gem. § 1 Abs. 5
BauNVO) nicht zulässig.
1.3 Garagen und Nebenanlagen
Nach § 12 Abs. 6 BauNVO werden Garagen im Bereich zwischen Straßenbegrenzungslinie und vorderer Baugrenze nicht zugelassen. Diese Regelung wird auch für Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 getroffen. Garagen (gem. § 12 Abs. 6 BauNVO) und Nebenanlagen (gem. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 5 BauNVO) sind nicht außerhalb der durch die rückwärtigen Baugrenzen definierten überbaubaren Grünflächen zulässig.
Grenzbebauung durch Garagen (gem. § 12 Abs. 6 BauNVO) und Nebenanlagen (gem. § 14 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 5 BauNVO) ist, mit Ausnahme der Allgemeinen Wohngebiete, nur an einer seitlichen Grenze (von der Straßengrenze der Grundstücke gesehen) zulässig. Nebenanlagen als Gebäude sind bis zu einer Grundfläche von 15 qm zulässig.
1.4 Einfahrten der Grundstücke
Je Grundstück ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB in den "Reinen Wohngebieten" eine Zu-/Abfahrt mit einer Breite von höchstens fünf Metern zulässig. Eine zweite Zufahrt von höchstens vier Metern ist in den "Reinen Wohngebieten" zulässig, wenn auf dem Grundstück zwei Wohnungen im Erdgeschoss errichtet werden.
Am südlichen Rand des Plangebietes ist durch das entsprechende Planzeichen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4, 11 und Abs. 6 BauGB die Zulässigkeit der Einfahrten geregelt; es sind keine direkten Einfahrten von privaten Flächen auf den Waldweg zulässig.
Dieselbe Regelung wird für den ersten Abschnitt der Zuwegung des Gebietes vom Waldweg getroffen.
1.5 Befestigungen zusätzlicher Stellflächen
Gem. § 9 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 20 BauGB wird für zusätzliche Stellflächen (§ 12 BauNVO) ab dem 2. Stellplatz pro Grundstück eine Befestigung in wassergebundener Deckschicht oder Pflasterung mit hohem Fugenanteil, wie Rasengitterstein oder einer Fugenbreite nicht unter 2,0 cm, festgesetzt.
1.6 Entwässerungsgräben
Grundstückseigentümer, Mieter oder andere Nutzungsberechtigte dürfen innerhalb der im Plan festgesetzten Gräben inklusive eines 1,0 m breiten Streifens an der Böschungsoberkante keine Gartenabfälle oder andere Materialien lagern (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB).
1.7 Anpflanzungen
Im Bereich des Plangebietes sollen bei Geholzanpflanzungen der Grünflächen nur standortgerechte bzw. standortheimische Laubgehölze und Kletterpflanzen der folgenden Liste verwendet werden. Diese Regelung betrifft alle öffentlichen Grünflächen sowie private Grünflächen entsprechend ihrer zeichnerischen Festsetzung nach Planzeichen.
Innerhalb der Verkehrsflächen (11.954 qm) sind je 500 qm Verkehrsfläche 3 hochstämmige Laubbäume (71 Exemplare) zu pflanzen und auf Dauer zu erhalten. Innerhalb der privaten Bauflächen (62.940 qm) ist je 300 qm Grundstücksfläche ein hochstämmiger Laubbaum mit einem Stammumfang von min. 25 cm (in 1 m Höhe gemessen / 210 Exemplare) zu pflanzen und auf Dauer zu erhalten.
1.7.1 Baumarten
Rotbuche (Fagus sylvatica), Stieleiche (Quercus robur), Zitterpappel (Populus tremula), Spitzahorn (Acer platanoides), Feldahorn (Acer campestre), Hainbuche (Carpinus betulus), Sandbirke (Betula pendula), Moorbirke (Betula pubescens), Schwarzerle (Alnus glutinosa), Esche (Fraxinus excelsior), Winterlinde (Tilia cordata), Eberesche (Sorbus aucuparia), Elsbeere (Sorbus torminalis), Maulbeerbaum (Sorbus aria)

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